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   BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08   

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https://dejure.org/2009,34821
BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08 (https://dejure.org/2009,34821)
BPatG, Entscheidung vom 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08 (https://dejure.org/2009,34821)
BPatG, Entscheidung vom 18. August 2009 - 23 W (pat) 20/08 (https://dejure.org/2009,34821)
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  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08
    Hier liest der Fachmann bereits zum Prioritätszeitpunkt der Druckschrift D1 eine digitale Datenübertragung der übertragenen und einer Recheneinheit zugeleiteten Zahlen mit (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 330-333 -"Elektrische Steckverbindung"), womit auch das Merkmal der digitalen Datenübertragung aus der Druckschrift D1 vorbekannt ist.
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08
    5.) Mit den jeweiligen nicht rechtsbeständigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die entsprechenden rückbezogenen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Auszug aus BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08
    Denn wenn für den Fachmann mehrere Alternativen in Betracht kommen, können mehrere für ihn naheliegend sein (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56, S. 59, re. Sp. Abs. [25] -Injizierbarer Mikroschaum").
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 18.08.2009 - 23 W (pat) 20/08
    Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu der erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach Druckschrift D1 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1-"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).
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